Satzung des Heimatverein Zwebendorf
§1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Zwebendorf“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zwebendorf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Heimatverein Zwebendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Anliegen des Heimatvereins Zwebendorf ist, die Erhaltung des dörflichen Charakters in Zwebendorf, der Pflege des menschlichen Miteinanders durch gemeinsame Aktionen, der Förderung des kulturellen Lebens und des dörflichen Brauchtums, die Erstellung und laufende Fortführung der Ortschronik, der Erhalt und die Pflege der Natur innerhalb der Gemarkung Zwebendorf.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein arbeitet partei- und konfessionsneutral.
7. Bei Auflösung des Heimatvereins Zwebendorf oder im Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen an die Gemeindekasse der Kommune, die zurzeit für Zwebendorf zuständig ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied im Heimatverein können alle natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr werden, wenn sie die Satzung des Heimatvereins Zwebendorf anerkennen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.
- Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Konkurs eines Mitgliedes
b)Durch schriftliche Austrittserklärung den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember
c) Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe liegen vor:
- Wenn das Vereinsmitglied schwerwiegende Verstöße gegen die Mitgliedspflichten begeht.
- Wenn das Vereinsmitglied die Interessen und die satzungsgemäßen Ziele schädigt.
- Wenn es innerhalb des Vereins wiederholt im erheblichen Umfang Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
- Mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Heimatverein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt. - Ein Mitglied, das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem Heimatverein, oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Heimatverein ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied ist dazu anzuhören, die Einladung zur Anhörung muss 2 Wochen vorher erfolgen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung zu richten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Mit der Beendung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder, außer fördernden Mitgliedern, haben im Rahmen der Satzung das Recht:
a) Auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
b) Die Einrichtungen des Heimatvereins zu nutzen und an den Mitteln, die der Heimatverein zu Förderzwecken erhalten, beteiligt zu werden. - Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
b) sich der Satzung gemäß zu verhalten, sich für diese einzusetzen und die gefassten Beschlüsse des Heimatvereins zu beachten.
c) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Heimatverein fristgemäß zu erfüllen. Die Beitragszahlungsfrist endet grundsätzlich am 31. Januar des Geschäftsjahres. §6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung endgültig festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.
§7 Organe
- Die Organe des Heimatvereines Zwebendorf sind: Die Mitgliederversammlung. Der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Heimatvereines. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Heimatvereines Zwebendorf bindend.
- Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden. Dieser Beschluss muss mit der 2/3 Mehrheit der Stimmen erfolgen.
§8 Mitgliederversammlung
- Die jährlich mindestens einmal einzuberufene Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbereich, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Heimatvereins erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder des Heimatvereins es verlangen.
- Eine Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung- punkte einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
- Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Beschlüssen, die eine Neuwahl des Vorstandes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Heimatvereins zur Folge haben, ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die, in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, ist eine vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
- Über Beratungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Heimatvereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrgenommen werden, und ist insbesondere zuständig für:
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegen der Finanzen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Heimatvereins
§9 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Kassierer - dem Schriftführer - und 4 Beisitzern
- Den Vertretungsvorstand gemäß §26 BGB bilden: - der Vorsitzende - der stellvertretende Vorsitzende Sie vertreten sich gegenseitig und sie sind alleinvertretungsberechtigt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 6 Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes haben die Möglichkeit, ihren Rücktritt zu erklären. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
- Über Beratungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
- Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesener Auslagen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
§10 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Heimatvereines. Er führt das Kassenbuch mit dem des Vorsitzenden erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§11 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Die gewählten Vereinsmitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§12 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Heimatvereines erfolgen durch einfachen Brief, Postwurfsendung, auf der Internetseite http://www.zwebendorf.de des Heimatvereins Zwebendorf oder durch Aushang.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27.01.2003 in Zwebendorf beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Die geänderte Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.02.2013 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Zwebendorf, 02.02.2013